AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Containern (Abfälle, Reststoffe, Wertstoffe)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Vertrag über die Containerzustellung kommt zustande, wenn der Kunde beim Unternehmer einen Container zur Abfallbeseitigung oder Sammlung von Rest-/Wertstoffen bestellt.
  2. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Rest-/Wertstoffen, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
  3. Die anzufahrende Abladestelle (z.B. Entsorgungsanlage) bestimmt der Unternehmer, es sei denn, der Kunde bestimmt die anzufahrende Abladestelle. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung enstehenden Folgerungen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
  4. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
  5. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Kunde keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

  1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
  2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

  1. Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
  2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllungerforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätzesind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKWvorbereitet ist.
  3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers,es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Für Schäden am Fahrzeug oder Containers infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätzehaftet der Kunde. Gleiches gilt für Personenschäden.

§ 5 Sicherung des Containers

  1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
  2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen, Bescheinigungen etc. hat der Kunde einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der Kunde zu tragen.
  3. Für unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellgenehmigung nach Nummer 2, es sei denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.
  4. Besorgt der Unternehmer die Sicherung des Containers gem. Nr. 1 oder die behördliche Genehmigung gem. Nr. 2, so erhält er hierfür eine angemessene Vergütung.

§ 6 Beladung des Containers und Verwertung von Abfällen

  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.
  2. In den Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten/deklarierten Abfallarten bzw. Rest/Wertstoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren.
  3. Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.
  4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Kunde.
  5. Der Kunde ist bei Auftragserteilung umfassend und eindringlich informiert worden, welche Abfallarten in den gestellten Container kommen.
  6. Der Kunde haftet für alle entstandenen Kosten, die bei Nichtbeachtung unter Punkt 5 § 6 entstanden sind.
  7. Dem Abfallerzeuger ist bekannt, dass für die Aufbereitung von Abfallstoffen als Ersatzbrennstoff eine Deklarationsanalyse erforderlich ist. Diese Deklarationsanalyse kann der Unternehmer auch ohne gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden/Abfallerzeuger auf dessen Kosten veranlassen. Die Kosten dieser Analyse trägt der Kunde jedoch nur, so weit die Kostenverursachung einer oder mehrerer Analysen sachgerecht ist.
  8. Sollten sich in den Materialien des Kunden Störstoffe oder nicht zu verarbeitende Materialien befinden, behalten wir uns vor, die dadurch entstandenen Kosten an unseren Kunden weiterzugeben oder gegebenenfalls die Annahme zu verweigern.

§ 7 Entsorgungsnachweis, Begleitschein

  1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer bei Abholung des Containers die vollständig
    ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere (z. B. Entsorgungsnachweis,
    Begleitschein) sowie gegebenenfalls gem. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu
    übergeben.
  2. Ist der Kunde nicht in der Lage, die in Nummer 1 genannten Papiere dem Unternehmer zu übergeben, so kann der Unternehmer entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.Für die Beschaffung und Ausfüllung des Entsorgungsnachweises oder des Begleitscheines oder der GGVS-Merkblätter erhält der Unternehmer eine angemessene Vergütung für jedes der Papiere.
  3. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich 1.- Euro je ersparten Fahrkilometer. Der Kunde ist verpflichtet, den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unternehmer die Entleerung auf Kosten des Kunden vornehmen lassen.

§ 8 Schadenersatz

  1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung  entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
  2. Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
  3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
  4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.

§ 9 Vergütung

  1. Die vereinbarte Vergütung umfaßt, soweit nicht anders vereinbart wurde, bzw. sich aus diesen AGB ergibt, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- oder Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
  2. Die Mietdauer wird bei der Bestellung des Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Unternehmer nach 3 Tagen die Rückgabe des Containers verlangen.
  3. Wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die 3-Tage-Frist überschritten, so kann der Unternehmer für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die vereinbarte Vergütung berechnen.
  4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Rechnungssumme netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung geleistet hat; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Der Hinweis wird hiermit erteilt. Wird schon vor Ablauf von 30 Tagen eine Mahnung übersandt, beginnt der Verzug mit Zugang der Mahnung.

§ 10 Fälligkeit der Rechnung

  1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
  2. Bei Verzug des Kunden mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%, bzw. 8% bei gewerblichen Kunden, über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Zudem behält sich der Unternehmer vor als Schadensersatzanspruch höhere Zinsen geltend zu machen.
  3. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Kunden nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
  4. Der Unternehmer kann vom Kunden Vorschüsse bis zu Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuß nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.

§ 11 Mängelhaftung

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 12 Gerichtsstand

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts istausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
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